Verfahrenspflegschaft

Verfahrenspflegschaft

Bereits im Vorfeld einer möglichen Einrichtung der gesetzlichen Betreuung kann es zur Bestellung eines Verfahrenspflegers kommen. Aber auch während einer laufenden Betreuung kann dieser Fall eintreten. Wie der Verfahrensbeistand in Kindschaftsangelegenheiten, vertritt der Verfahrenspfleger den betroffenen Erwachsenen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Artikel 103, Abs.. 1 des Grundgesetzes sieht vor, dass jeder Betroffene die Möglichkeit haben muss, das Verfahren beeinflussen zu können. Ist er aufgrund einer körperlichen oder psychischen Erkrankung dazu nicht in der Lage, wird durch das zuständige Gericht ein Verfahrenspfleger bestellt.
Der Verfahrenspfleger bringt bei Gericht die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen zum Ausdruck und kann Rechtsmittel des Betroffenen einlegen.
Der Verfahrenspfleger wird somit zur Kontrollinstanz zwischen Gericht und ärztlichem Sachverständigen. Seine Aufgabe ist beispielsweise die Prüfung, ob eine Unterbringung auf einer geschlossenen Abteilung der Psychiatrie notwendig und rechtens ist oder kann auch Einwände gegen eine geplante Fixierung in einer Pflegeeinrichtung erheben. 

Die Vergütung des Verfahrenspflegers ist gemäß § 277 FamFG stets aus der Staatskasse zu zahlen. 
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