Verfahrensbeistandschaft

Verfahrensbeistandschaft

Am 01.09.2009 trat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft. Im Rahmen dieser Änderung ersetzt der Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG den bisherigen Verfahrenspfleger gemäß § 50 FGG. 
Der Verfahrensbeistand wird vom Familiengericht regelmäßig in familienrechtlichen Verfahren betreffend der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts, der Vormundschaft, der Pflegschaft, bei freiheitsentziehenden Unterbringungen Minderjähriger sowie in Abstammungs- und Adoptionssachen durch das Familiengericht bestellt.
Der Verfahrensbeistand unterstützt das betroffene Kinde bei der Wahrnehmung seiner Interessen. Oft kommt es nach Trennung der gesetzlichen Vertreter zu unterschiedlichen Vorstellungen bezüglich der Ausübung der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts. Der Verfahrensbeistand erhält in seiner Bestellung die Aufforderung an der Beilegung des familienrechtlichen Konflikts aktiv mitzuwirken. Hierzu führt dieser Gespräche mit dem Kind und den sonstigen Bezugspersonen. Da der Verfahrensbeistand für das betroffene Kind bestellt wird, ist er dessen Wünschen, soweit sie denn nicht das Kindeswohl gefährden, besonders verpflichtet. Eine richterliche Anhörung des Kindes findet im Beisein des Verfahrensbestands, jedoch in Abwesenheit der anderen Beteiligten statt.
Stellvertretend für das Kind nimmt der Verfahrensbeistand an der mündlichen Erörterung teil und vertritt dort dessen Interessen.

Die Vergütung des  Verfahrensbeistandes ist gemäß § 158 FamFG stets aus der Staatskasse zu zahlen. 

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